KfW-Zuschuss für den Badumbau

Sie planen den Umbau Ihres Bades?

Die staatliche Förderbank KfW bietet Ihnen einen Zuschuss für die Baukosten an.

In 2017 stehen 75 Millionen Euro für barrierereduzierende Maßnahmen im Programm 455 „Altersgerecht Umbauen“ zur Verfügung, das sind rund 26 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Seit Anfang Januar können hierfür Anträge gestellt werden.

Wie Sie in den Genuss der Förderung kommen und welche Voraussetzungen zu beachten sind entnehmen Sie folgender Zusammenfassung:

 

Grundsätzliches

Der private Bauherr kann im Rahmen des KfW-Programms 455 bis zu 5.000€ (10% der förderfähigen Kosten) für den Badumbau erhalten.

Von entscheidender Bedeutung hierfür ist der Förderbereich 5 des KfW-Programms:

  • Badumbau (Raumzuschnittsänderungen, ebenerdige Duschen, Modernisieren von Sanitärobjekten, etc.)

Antragsberechtigt sind natürliche Personen unabhängig  vom Alter oder von einem Handicap:

  • Eigentümer oder Ersterwerber (Selbstnutzer/Vermieter) von

– Ein- und Zweifamilienhäusern

– Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Mieter von Wohnungen oder Einfamilienhäusern (Zustimmung des Vermieters muss vorliegen)

Für den Badumbau bedeutet das konkret:

  • der Zuschussantrag muss vor dem Umbau gestellt werden
  • ein Fachunternehmen muss mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden
  • technische Mindeststandards für den barrierereduzierten Umbau sind einzuhalten
  • Handwerkerrechnungen müssen folgende Anforderungen erfüllen

– Ausweisen der förderfähigen Maßnahmen und der Arbeitsleistung in deutscher Sprache

– Adresse des Bauvorhabens

  • Rechnungen müssen per Überweisung beglichen werden

 

Antragsstellung

Der Antrag muss online über das Zuschussportal gestellt werden. Dem geht eine Registrierung voraus. Nach Ausfüllen und Abschicken des Antrags wird von der KfW bei Vorliegen aller Voraussetzungen innerhalb weniger Augenblicke die Zuschusszusage erteilt. Mit der Baumaßnahme kann dann sogar noch am selben Tag begonnen werden.

Antragsteller kann der Bauherr oder auch ein Bevollmächtigter sein, z.B. ein Verwandter, Freund oder Badprofi. Der Bauherr muss hierfür eine Vollmacht ausstellen, die Im Zuschussportal hochgeladen werden muss.

Falls Vermieter in den letzten 3 Jahren bereits „De-minimis-Beihilfen“ (geringe öffentliche Förderungen, deren Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind) erhalten haben, müssen diese im Portal angegeben werden.

Bei gemeinschaftlichen Umbauvorhaben von Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es Besonderheiten zu beachten.

 

Nachweiserstellung

Um in den Genuss der Auszahlung des Zuschusses zu kommen, muss sich der Zuschussempfänger zunächst über ein Postident-Verfahren identifizieren (ab April 2017 möglich). Innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage muss der Zuschussempfänger oder der Bevollmächtigte die Durchführung der Baumaßnahme über das Zuschussportal nachweisen („Nachweis der Vorhabensdurchführung“). Hierzu müssen im Portal auch die Höhe der geleisteten Zahlungen bestätigt und die Rechnungskopien hochgeladen werden. Der Zuschussempfänger kann sich zu eigenen Dokumentation vom Badprofi die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen durch die sogenannte Fachunternehmerbestätigung bescheinigen lassen.

Der Bauherr ist verpflichtet, alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und Förderungsvoraussetzungen inklusive der detaillierten Originialrechnungen und Zahlungsnachweise 10 Jahre lang aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen. Auch ist eine Vor-Ort-Kontrolle durch die KfW möglich.

 

Erstattung

Nach erfolgreicher Prüfung des Nachweises der Vorhabensdurchführung durch die KfW wird der Zuschuss auf das im Zuschussportal angegebene Konto des Zuschussempfängers überwiesen. In der Regel dauert das nicht länger als einen Monat.

 

Hinweise

Das Programm 455 – „Altersgerecht Umbauen“ besteht im Bereich der Barrierereduzierung aus insgesamt 7 verschiedenen Förderbereichen, die jeweils einzeln oder kombiniert genutzt werden können.

  1. Wege zum Gebäude und Wohnumfeldmaßnahmen (Kfz-und Abstellplätze etc.)
  2. Eingangsbereich und Wohnungszugang (Abbau von Barrieren, Schaffung von Bewegungsflächen, Wetterschutzmaßnahmen etc.)
  3. Vertikale Erschließung/Überwindung von Höhenunterschieden (Aufzüge, Treppen, Rampen etc.)
  4. Anpassung der Raumgeometrie (Raumzuschnittsänderungen, Türverbreitungen etc.)
  5. Maßnahmen an Sanitärräumen (Raumzuschnittsänderungen, ebenerdige Duschen, Modernisieren von Sanitärobjekten etc.)
  6. Sicherheit, Orientierung, Kommunikation (altersgerechte Assistenzsysteme, Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme etc.)
  7. Gemeinschaftsräume und Mehrgenerationenwohnen (Bau/Umgestalten von Gemeinschaftsräumen)

In der Summe kann der Bauherr hierfür pro Wohneinheit bis zu 5.000€ (10% der förderfähigen Kosten) an Zuschüssen von der KfW erhalten. Voraussetzunge ist die Ausführung der Arbeiten durch Fachbetriebe. Die Mindestinvestition beträgt 2.000€.

Bei einem Komplettumbau, bei dem der Standard „Altersgerechtes Haus“ erreicht wird, kann der Zuschuss bis zu 6.250€ (12,5% der förderfähigen Kosten) betragen. In diesem Fall muss jedoch ein unabhängiger Sachverständiger eingeschaltet werden.

Darüber hinaus gibt es im Rahmen dieses Programms einen eigenständigen Zuschuss für den Einbruchsschutz. Dieser beträgt bis zu 1.500€ (10% der förderfähigen Kosten) je Wohneinheit.

Eine Verknüpfung dieses Programms mit anderen Förderprogrammen ist in vielen Fällen möglich. Nicht gestattet ist jedoch die Kombination mit einer Förderung gemäß dem sogenannten Wohnriester und der Pflegeversicherung (inkl. der Beihilfe für Beamte)

Ein privater Bauherr, der eine Förderung im Rahmen des KfW-Programms für eine selbst genutzte Wohnung in Anspruch nehmen möchte, kann außerdem nicht gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Handerwerkerleistungen (§ 35 a Absatz 3 EStG) geltend machen.

Falls ein privater Bauherr eine Umbaumaßnahme in einem vermieteten Objekt als Erhaltungsaufwendung in seiner Steuererklärung angeben möchte, muss er den von der KfW gezahlten Zuschuss von Werbungskosten abziehen. Falls die Zahlung des Zuschusses und der Abzug der Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten nicht dasselbe Jahr fallen, so rechnet der Zuschuss im Jahr der Zahlung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Nähere Informationen über dieses Programm und andere Förderprodukte finden Sie auf der Website der KfW. Außerdem stehen die Mitarbeiter im KfW-Infocenter, erreichbar unter der kostenlosen Servicenummer 0800 5399002, beratend zur Seite.

 

 

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