Denkmalschutz

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Denkmalschutz bei sanierungsbedürftigen Gebäuden

 

Am 1. Oktober 1973 ist das Bayerische Denkmalschutz-Gesetz in Kraft getreten.

Etwa 120.000 Baudenkmäler und über 45.000 eingetragene Bodendenkmäler gibt es in Bayern.

 


 

 Zitat_unten Bei jeder baulichen Veränderung eines Denkmals, beispielsweise bei einem Fassadenanstrich, der Reparatur des Dachs, der Fenster oder Fußböden, ist im Vorfeld der Erarbeitung von Antragsunterlagen eine Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege notwendig. Die Abstimmung ist auch dann erforderlich, wenn in der unmittelbaren Nähe eines Baudenkmals oder innerhalb eines Ensembles Veränderungen geplant sind. Die vorherige Abstimmung ist schließlich unbedingte Voraussetzung für denkmalbezogene Steuervorteile. Zitat_oben

Quelle: Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege

 


 

Wer ein Baudenkmal bzw. ein Gebäude das unter Denkmalschutz steht besitzt, oder eine Eigentumswohnung in einem solchen Gebäude hat, kann für jede Baumaßnahme eine besondere Steuervergünstigung, die sog. Denkmal-AfA, in Anspruch nehmen.

 

Steuervergüngstigung für Baudenkmäler

Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind bestimmte Baumaßnahmen steuerlich begünstigt:

 

  • Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal, oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
  • Baumaßnahmen an Gebäuden, die zwar selbst kein Baudenkmal sind, die aber innerhalb eines Denkmalbereichs liegen. Begünstigt sind in diesem Fall Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich sind.

 

Mehr über die Förderung von Baudenkmälern erfahren Sie auf der Seite der KfW, sowie beim Bayrischen Landesamt für Denkmalpflege.

 

Beachten Sie bitte, dass vor der Ausführung einer Sanierung eine Genehmigung erforderlich ist!

Ihre persönliche Beratung:

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